Dr. Wolf Mazakarini und das neue Erwachsenenschutzgesetz

Das Erwachsenenschutzgesetz wird auf insgesamt vier Säulen der Vertretung aufgebaut.

  • Die Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist eine vorsorglich eingeräumte Vollmacht, die erst dann wirksam wird, wenn die Person für die davon umfassten Angelegenheiten nicht mehr Entscheidungsfähigkeit ist. In der Regel wird eine Vorsorgevollmacht einer nahe stehenden Person erteilt, z.B. Angehörige, Freunde, Nachbarn etc.

  • Die gewählte Erwachsenenvertretung

Die gewählte Erwachsenenvertretung ist eine Alternative zur Vorsorgevollmacht für all jene Personen, die nicht rechtzeitig eine Vorsorge getroffen haben.

Wenn eine Person zwar nicht mehr über die volle Entscheidungsfähigkeit zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht verfügt, aber die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung noch in Grundzügen verstehen kann (geminderte Entscheidungsfähigkeit), kann sie auch bei fehlender Vorsorgevollmacht selbst aussuchen, wer sie vertritt, wenn das notwendig ist. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn die Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht mehr all ihre Angelegenheiten für sich selbst besorgen kann.

  • Die gesetzliche Erwachsenenvertretung

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist die dritte Säule im Erwachsenenschutz.

Wenn die psychisch kranke oder vergleichbar beeinträchtigte Person, die ihre Angelegenheiten nicht mehr ohne Nachteil für sich selbst besorgen kann und auch keine gewählte Erwachsenenvertretung bestimmen kann oder will, so können für sie nächste Angehörige in bestimmten Bereichen tätig werden.

Als Angehörige gelten Eltern, Großeltern, erwachsene (Enkel-)Kinder, Geschwister, Nichten und Neffen, Ehegatten/Ehegattinnen, eingetragene Partner/ innen oder Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen im gemeinsamen Haushalt und Personen aus einer Erwachsenenvertreter-Verfügung. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung entsteht mit Eintragung im ÖZVV ( Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis). Die Angehörigen sind in den Bereichen, die ausgewählt werden, vertretungsbefugt.

  • Die gerichtliche Erwachsenenvertretung

Wenn die Voraussetzungen für die gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht vorliegen oder diese Vertreter/innen nicht ausreichend für die Person tätig sind/sein können, muss das Gericht für die psychisch kranke oder vergleichbar beeinträchtigte Person, die ihre Angelegenheiten nicht mehr ohne Nachteil für sich selbst besorgen kann, eine geeignete Person als gerichtlichen/gerichtliche Erwachsenenvertreter/in bestellen.

Dies kann nur für bestimmte gegenwärtig zu besorgende oder Arten von Angelegenheiten, die aktuell zu besorgen sind, ausgesprochen werden. Ein/e Erwachsenenvertreter/in kann nicht pauschal für alle Angelegenheiten bestellt werden.

Auf der Suche nach Hilfe?

Benötigen Sie Hilfe oder kennen Sie jemanden der Hilfe benötigt? Für eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertreterverfügung erhalten Sie unter http://erwachsenenschutzgesetz.at/ sowie auf http://erwachsenenvertretung-info.at/ mehr Informationen. Als langjährig erfahrener Erwachsenenvertreter (vormals Sachwalter), bietet Dr. Wolf Mazakarini für jede Situation die bestmögliche Lösung an, damit den Betroffenen so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Handeln ermöglicht wird.

Hierdurch wird gewährleistet, dass Sie ihre zukünftige Vertretung im Bedarfsfall selbst bestimmen können. Nehmen Sie Ihr Recht auf Selbstbestimmung wahr. 

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